Anmerkungen:
1) Stichtag 31. Dezember. Die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (Pflegeausbildungsstatistik) erfasst alle in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindlichen Personen.
2) Einschließlich ohne Angabe zur Art des Trägers bzw. zur Trägerschaft.
3) Zur Versorgung zugelassen nach § 108 SGB V.
4) Zur Versorgung zugelassen nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI.
5) Zur Versorgung zugelassen nach § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V.

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2025

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